Entscheidungsstichwort (Thema)
Tierhaltung
Verfahrensgang
AG Krefeld (Urteil vom 23.05.2006; Aktenzeichen 10 C 52/06)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 14.11.2007; Aktenzeichen VIII ZR 340/06)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 23.05.2006 – 10 C 52/06 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zustimmung zur Haltung von zwei Britisch Kurzhaarkatzen in seiner von der Beklagten angemieteten Wohnung. Die Beklagte verweigert die Zustimmung,
Der Mietvertrag der Parteien enthält zur Tierhaltung unter § 8 Ziffer 4 folgende Regelung:
“Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters. Dies gilt nicht für den vorübergehenden Aufenthalt von Tieren bis zu …Tagen. Die Zustimmung kann widerrufen bzw. der vorübergehende Aufenthalt untersagt werden, wenn von dem Tier Störungen und/oder Belästigungen ausgehen.”
Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen wird, hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, selbst wenn der Beklagten als Vermieterin freies Ermessen für ihre Entscheidung zuzubilligen sei, stelle sich ihre Verweigerung als rechtsmissbräuchlich dar. Denn die Beklagte habe in der Vergangenheit unstreitig zwei anderen Mietern die Hundehaltung gestattet und ein Grund für eine Ungleichbehandlung der Mieter läge nicht vor. Von Wohnungskat...