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LG Krefeld Urteil vom 01.03.2023 - 2 S 27/22

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Verfahrensgang

AG Krefeld (Urteil vom 16.08.2022; Aktenzeichen 2 C 541/20)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 16.08.2022, Aktenzeichen 2 C 541/20, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten in zweiter Instanz um die Verpflichtung des Beklagten zur Räumung seiner Wohnung nach Kündigung des zwischen den Parteien seit dem Jahr 1984 bestehenden Mietverhältnisses durch die klagenden Vermieter.

Die Kläger stützen ihr Räumungsbegehren auf eine Kündigung des Mietverhältnisses vom 07.10.2020 (Anlage K2), mit dem sie das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß, kündigten. Zur Begründung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses zogen sie ein Schreiben des Beklagten vom 22.09.2020 heran, in dem der Beklagte eine Nebenkostenabrechnung der Kläger für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis 31.03.2020 beanstandete und den Klägern strafbares Verhalten, insbesondere Betrug, Untreue und Urkundenfälschung vorwarf. Eine erneute Kündigung des Mietverhältnisses sprachen die Kläger mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.02.2022 aus mit der Begründung, der Beklagte störe nachhaltig den Hausfrieden, indem er gegenüber Mitmietern erklärt habe, er könne die übrigen Wohnungen im Haus abhören, und zum Beweis dieser Behauptung zwei Mitmietern Aufnahmen von Gesprächen aus der Wohnung eines dritten Mitmieters vorgespielt habe.

Der Beklagte hat sich erstinstanzlich darauf berufen, das von den Klägern als beleidigend empfundene Schreiben rechtfertige keine Kündigung, weil es lediglich sachlich formulierte Beanstandungen enthalte. Jedenfalls aber liege eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten nicht vor. Er lei...

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1 Leitsatz Erhebliche Beleidigungen und der unberechtigte Vorwurf strafbaren Verhaltens gegen den Vermieter rechtfertigen bei einem psychisch kranken Mieter nicht ohne Weiteres eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung. 2 Normenkette § 543 Abs. 1 BGB 3 ...

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