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LG Köln Urteil vom 31.05.2012 - 91 O 3/11

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen ihr früheres Vorstandsmitglied Schadensersatzansprüche aus § 93 AktG geltend.

Der Beklagte war seit Juli 2002 bis zum 03.04.2009 Mitglied des Vorstands der Beklagten, einer börsennotierten Aktiengesellschaft, deren Aktien zu 72 % von der Stadt Köln, zu 10 % von der Sparkasse D und zu 10% von der Klägerin selbst gehalten werden. Der Rest ist im Streubesitz. Neben dem Beklagten gab es ein weiteres Vorstandsmitglied. Seit dem 1.2.2007 war dies der Streithelfer.

Unter dem 15.03.2007 wurden die vertraglichen Beziehungen der Parteien in einem neuen Vorstandsvertrag zusammengefasst. In § 10.2 des Vertrages findet sich folgende Regelung:

"Die Gesellschaft schließt für den Vorstand eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ("D & O") mit einer Deckungssumme von 20 Millionen € je Schadensfall für den Fall ab, dass der Vorstand wegen einer in Ausübung einer Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung von einem Dritten oder der Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird." (vgl. Anlage K 5)

Für den Kläger unterhielt die Klägerin bei der VOV-Versicherung eine solche D & O-Versicherung, bei der allerdings die Innenhaftung ausgeschlossen war.

Als Vorstand der Klägerin oblag dem Beklagten u.a. die Verantwortung für das Bauressort und das Ressort Versicherungen. 2007 war der Beklagte für Gesamtinvestitionen (Neuinvestitionen und Instandhaltung) in einer Größenordnung von knapp 200 Mio € verantwortlich.

Der Beklagte schied als Vorstand der Klägerin aufgrund eines Aufhebungsver...

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