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LG Köln Urteil vom 27.05.1999 - 30 S 17/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Wirksamkeit von AGB über Endrenovierung und laufende Schönheitsreparaturen

 

Orientierungssatz

Die Unwirksamkeit einer Endrenovierungsklausel in AGB eines Mietvertrages zieht nicht zugleich die Unwirksamkeit der Klausel nach sich, die die laufenden Schönheitsreparaturen betrifft. Beide Regelungsbereiche betreffen gesonderte Lebenssachverhalte, so daß ein Summierungseffekt der Schönheitsreparaturklauseln nicht angenommen werden kann (entgegen LG Berlin, 1998-01-13, 65 S 308/97, WuM 1998, 554).

 

Tenor

1.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 21.04.1997 - 21 C 250/97 - teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 3.552,95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.03.1997 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen die Kläger zu je 7,5 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 85 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zu je 5 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 90 % zur Last.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 I ZPO abgesehen.)

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Kläger gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Amtsgerichts Brühl ist zulässig und hat auch in der Sache weit überwiegend Erfolg.

Die Beklagten sind als ehemalige Vermieter der Kläger verpflichtet, an diese insgesamt 3.552,95 DM zurückzuzahlen. Insoweit haben sie die Kautionsbürgschaft, die sie in Höhe von 5.000,- DM in Anspruch genommen haben, zu Unrecht geltend gemacht.

1.

Soweit die Parteien übereinstimmend gemeint haben, dem Amtsgericht sei ein Denk- und Rechenfehler unterlaufen, ist dies in der Berufungsverhandlu...

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