Verfahrensgang
AG Köln (Entscheidung vom 18.05.2010; Aktenzeichen 202 C 9/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.05.2010, 202 C 9 / 10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.886,35 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR 251,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkte über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2009 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %, die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 41 % und die Beklagte zu 59 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.05.2010, Bl. 163 ff. d.A..
Die Klägerin war Miteigentümerin der WEG X-Straße in ####1, bevor sie die Wohnung Nr. 23 mit notariellem Kaufvertrag vom 06.04.2009 veräußerte. Die Beklagte ist Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin Schadensersatz in Höhe von EUR 8.382,00, der sich aus Aufwendungen für den Privatgutachter L in Höhe von EUR 1.124,55 und EUR 1.761,80 ( = EUR 2.886,35 ), Zinsschaden in Höhe von EUR 3.561,25 wegen späterer Veräußerung der Wohnung sowie nutzlos aufgewendetes Wohngeld für den Zeitraum August 2008 bis April 2009 in Höhe von EUR 1.935,00 zusammensetzt, sowie die Kosten der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung in Höhe von EUR 718,40 begehrt.
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.05.2010 abgewiesen. In seinen Gründen führt es im Wesentlichen aus, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht gegeben sei, weil ein zum Schadensersatz führende schuldhafte Pflicht...