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LG Köln Urteil vom 27.01.2009 - 5 O 283/08

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Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.10.2010; Aktenzeichen IX ZR 209/09)

 

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 37 550,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma J

Die Insolvenzschuldnerin stellte mit Schreiben vom 02.05.2007, beim Amtsgericht Köln eingegangen am 03.05.2007, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 03.05.2007 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Internet erfolgte am 04.05.2007.

Die Insolvenzschuldnerin unterhielt ein Kontokorrentkonto bei der Stadtsparkasse X. Ziffer 7.4 der AGB enthält Regelungen zur Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften. Danach gelten die im Rechnungsabschluss enthaltenen Belastungsbuchungen dann als genehmigt, wenn der Belastung nicht vor Abschluss nach 6 Wochen nach dem Zahlungsabschluss widersprochen wird.

Die Sparkasse errechnete für das Konto der Insolvenzschuldnerin für das 1. Quartal 2007 mit Abrechnung vom 30.03.2007 einen Saldo von 92 614,60 EUR. Der Kontovertrag der Insolvenzschuldnerin gewährte einen Kredit von 100 000,00 EUR.

Die Insolvenzschuldnerin hatte dem Finanzamt M. eine Lastschrift-Einzugsermächtigung erteilt. In der Zeit zwischen dem 12.01.2007 und dem 12.04.2007 zog das Finanzamt Zahlungen in Höhe von insgesamt 37 750,30 EUR ein. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Zahlungsvorgänge:

2007.

8 619,87 EUR

2008.

239,36 EUR

2009.

1 203,00 EUR

2010.

189,24 EUR

2011.

15 047,20 EUR

2012.

12 25...

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