Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.08.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn, 211 C 47/21, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Sie fechten mit der vorliegenden Klage einen Beschluss an, der die Genehmigung einer baulichen Veränderung betrifft.
Die streitgegenständliche Wohnanlage besteht aus drei Häusern zu jeweils vier Wohnungen. Zwei Wohnungen eines Hauses befinden sich im Erdgeschoss bzw. Hochparterre, die beiden weiteren Wohnungen liegen im 1. Obergeschoss. Auf der hinteren Grundstücksseite befinden sich Gärten. Alle Wohnungen verfügen auf der Rückseite der Häuser über Balkone im Sinne einer Loggia. Durch Ergänzung der ursprünglichen Teilungserklärung wurden mit notarieller Urkunde vom 29.07.2002 Sondernutzungsrechte an der Gartenfläche gebildet, die konkrete Zuweisung der Flächen erfolgte mit Urkunde vom 09.12.2005. Ferner wurde in der letzten Ergänzungsurkunde geregelt, dass auf den Gartenflächen Terrassen von maximal 1/3 der Größe des Sondernutzungsrechts angelegt werden dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Regelungen wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Kopien der Teilungserklärung und der Ergänzungsurkunden nebst Anlagen verwiesen (Bl. 29 ff und 112 ff der erstinstanzlichen GA). Vier der sechs Wohnungen in der Hochparterre haben vor ihrer Loggia eine gepflasterte Terrasse. Nur die beiden Eckwohnungen besitzen solche nicht. Alle sechs Wohnungen in der Hochparterre haben am Balkon eine kleine Treppe, bestehend aus vier Stufen, die auf die Terrasse bzw. in den Garten führt. Ergänzend wird wegen der Gestaltung der Ö...