Verfahrensgang
AG Bonn (Urteil vom 07.06.2021; Aktenzeichen 27 C 149/19)
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 2. und 3. gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 07.06.2021, 27 C 149/19, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 2. und 3., mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Streithelfer zu tragen haben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft G.-straße 50 in L., der die Teilungserklärung des Notars Dr. A. U., Urkundenrolle Nr. N01 PK, vom 04.06.1999 zu Grunde liegt. Wegen der Einzelheiten wird auf Teilungserklärung, Bl. 189 ff. d.A., verwiesen. Die Kläger erwarben die Wohneinheit Nr. 2 im 1. OG, auf die 304/1000 MEA entfallen, im Februar 2016. Sie rügten in der Folgezeit die Abweichung der tatsächlichen Gestaltung des Objektes von den Regelungen der Teilungserklärung u.a. bezogen auf den Abschluss der Wohnung Nr. 3, die im Vergleich größer gebaut worden ist, die dortige Wohnungseingangstür inklusive Oberlicht wurde mit samt der Wohnungsabschlusswand zum Treppenhaus vorgezogen, wodurch der Spitzboden in die Wohnung integriert und das Treppenhaus kleiner wurde. In der Eigentümerversammlung vom 07.11.2019 wurden unter den Tagesordnungspunkten 11 (Beschlussfassung zur erstmaligen Wiederherstellung des Gemeinschaftseigentums Treppenhaus im Bereich des Dachgeschosses gemäß Teilungserklärung), 12 (Beschlussfassung zur erstmaligen Wiederherstellung des Sondernutzungsrechts Nr. 4 gemäß Teilungserklärung) und 21 (Unterlassung der Unterbringung von privaten Gegenständen durch die Eigentümer der Wohnung 3 auf dem Sondernutzungsrecht Nr. 3 (Carport) und Gemeinschaftsgarten) die entsprechenden Beschlüsse auf Antrag der Kläger...