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LG Köln Urteil vom 20.02.2002 - 10 S 325/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Fortdauer des Kündigungsrechts bei Teilzahlung des Mieters nach Zahlungsverzug

 

Orientierungssatz

1. Die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs erfordert nicht, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung bzw. des Zugangs der Kündigung der Kündigungstatbestand noch erfüllt ist; es reicht vielmehr aus, dass der Kündigungstatbestand vor Abgabe der Kündigungserklärung verwirklicht war (Ergänzung LG Köln, 16. Oktober 1991, 10 S 20/701, WuM 1992, 123).

2. Ist das Kündigungsrecht des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters entstanden, erlischt es durch Teilzahlungen des Mieters auf den Rückstand (auch vor Zugang der Kündigung) nicht. Das Kündigungsrecht ist vielmehr erst dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor der Kündigung vollständig befriedigt wurde.

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 2.10.2001 -212 C 43/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten ebenfalls als Gesamtschuldner.

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Berufung hat in der Sache Erfolg.

Die Klageänderung durch den Kläger ist in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung, auf die verwiesen wird, als zulässig, da sachdienlich anzusehen.

Auch gegen die Feststellungsklage bestehen keine Bedenken. Zwar dürfte zwischenzeitlich der Schadensersatzanspruch des Klägers bezifferbar sein, so dass an sich die Leistungsklage vorrangig ist. Das war zum Zeitpunkt der Klageänderung indes noch nicht der Fall. Der Kläger konnte daher die Feststellung der ...

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