Verfahrensgang
AG Köln (Entscheidung vom 04.11.2009; Aktenzeichen 147 C 159/09) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.11.2009 - Az.: 147 C 159/09 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einem Lebensversicherungsunternehmen, die Rückzahlung von Beiträgen zu einer Rentenversicherung.
Für die Klägerin bestand auf Grund Vertrages vom 01.07.2001 bei der Beklagten eine Rentenversicherung mit der Vertragsnummer #####/####. Mit Schreiben vom 01.08.2007 kündigte die Klägerin das Versicherungsverhältnis. Die Beklagte bestätigte die Kündigung zum 01.08.2007. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin Zahlungen in einer Gesamthöhe von 2.761,10 Euro geleistet. Die Beklagte teilte mit dem Abrechnungsschreiben vom 30.07.2007 mit, das Kapitalguthaben betrage 1.176,69 Euro, und zahlte diesen Betrag, abzüglich unstreitiger Abzüge an die Klägerin, insgesamt in Höhe von 1.177,94 Euro aus.
Zugleich teilte die Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 12.10.2005 mit, dass die Klägerin bereits 50 Prozent des ungezillmerten Deckungskapitals mit der Abrechnung erhalten habe.
Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 19.02.2008 erklärte die Klägerin den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrags und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 07.03.2008 zur Rückzahlung sämtlicher eingezahlten Beiträge nebst Zinsen auf.
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr sei das dem Vertrag zugrunde liegende Bedingungswerk nicht vorgelegt worden und sie habe nicht alle notwendigen Verbraucherinformationen erhalten. Der mit dem Klageanspruch zu 2) geltend gemachte Zinsanspruch sei als Schadensersatz gerechtfertigt.
Die Klägerin hat beantrag...