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LG Köln Urteil vom 17.03.2011 - 24 O 350/10

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Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.02.2013; Aktenzeichen VI ZR 274/12)

OLG Köln (Urteil vom 09.05.2012; Aktenzeichen I-16 U 48/11)

 

Tenor

  • 1.

    Die Klage wird - soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil vom 08.02.2011 zugesprochen - abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  • 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung Schadensersatzansprüche ihrer Versicherten, der Zeugin S2, geb M3, aus einem Verkehrsunfall gegenüber der Beklagten als Hatpflichtversicherer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ####9 geltend. Die Zeugin S2 befand sich als Beifahrerin in dem Fahrzeug, als dieses in Folge Übermüdung des Halters und Fahrers, des Herrn S, infolge eines fahrlässigen Verhaltens des Fahrers von der Fahrbahn abkam und verunfallte. Herr S konnte noch mittels einer Rettungsschere aus dem Fahrzeug befreit werden, starb dann jedoch an der Unfallstelle. Die Zeugin S2 erlitt schwere Verletzungen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Herr S als Fahrer und Halter des Fahrzeuges und damit auch die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherung der Zeugin S2 dem Grunde nach zu 100 % hafte(te)n.

Herr S und die Zeugin S2 waren seit 1985 Lebensgefährten. Sie wohnten zunächst zusammen bei den Eltern der Zeugin und ab 1987 im Hause der Eltern des Herrn S. 1986 wurde das gemeinsame Kind Marco geboren, 1989 der gemeinsame Sohn Marcel. Herr S arbeitete als Maler, die Zeugin S2 als Verkäuferin. Zum Unfallzeitpunkt hatte die Zeugin S2 die Anschrift B, 17489 H. Herr S wurde in den Versicherungsunterlagen der Klägerin unter der B-Straße, 17489 H, geführt.

Mit Schreiben vom 16.02.1995 (Anlage K 16, Bl. 111 ff GA) machte die Klägerin ...

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