Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen. Gemäß Versicherungsschein vom1.7.2005 (K 1 im Anlagenheft) bestand zwischen den Parteien ein Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung, auf die der Kläger zunächst monatliche Beiträge von 150,- € zahlte, die sich in den Folgejahren dynamisch erhöhten.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.4.2008 (K 2 im Anlagenheft) erklärte der Kläger "den Widerspruch gemäß § 5a VVG / den Widerspruch nach § 8 VVG, vorsorglich die Anfechtung nach § 119 BGB, hilfsweise die Kündigung" und bat um Auszahlung der ihm zustehenden Gelder. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 21.5.2008 (K 3 im Anlagenheft), dass die Kündigung der Versicherung zum 1.6.2008 wirksam werde und sich eine Rückvergütung von1.798,53 € errechne; diese wurde dem Kläger ausgezahlt.
Der Kläger behauptet, es seien Beiträge von insgesamt 6.913,76 € gezahlt worden. Er ist der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei gem. § 5a VVG wirksam widerrufen worden. Das Widerrufsrecht habe auch noch nach Ablauf der in § 5a VVG a.F. genannten Widerrufsfrist bestanden, weil ihm die gemäß § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz erforderlichen Unterlangen nicht vorgelegt worden seien, so dass die Frist nicht zu laufen begonnen habe. Soweit in § 5a II 3 VVG eine maximale Widerrufsfrist von 1 Jahr vorgesehen gewesen sei, sei diese Fristenregelung europarechtswidrig. Der Vertrag sei daher rückabzuwickeln, wobei ihm nicht nur die geleisteten Beiträge, sondern auch Nutzungen zustünden; d...