Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, sofern nicht der Vertrag mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgeschlossen wird, folgende und dieser inhaltsgleiche Klausel in bezug auf Darlehensgeschäfte zu verwenden:
Die Bank kann bei einer Erhöhung des Zinsniveaus am Geldmarkt den Zinssatz in angemessener Weise anheben; bei sinkendem Zinsniveau wird sie den Zinssatz in angemessener Weise herabsetzen.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten angedroht.
Der Kläger kann die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Verwenderin auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntmachen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 DM, die auch durch selbstschuldnerische, schriftliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist nach seinem Vortrag ein rechtsfähiger Verband im Sinne von § 13 Abs. 2 AGBG, zu dessen Aufgaben es nach Ziff. 2 seiner Satzung gehört, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen. Die Beklagte betreibt eine Bank. Gegenüber Darlehensnehmern verwendet sie in ihren Verträgen die streitgegenständliche Klausel. Auf den vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegten Darlehensvertrag vom 25.1.1995, dort insbesondere Ziff. 3.1 (Bl. 8 ff. d.A.) wird in vollem Umfang Bezug genommen. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 4.11.1999 (Bl. 127 ff. d.A.) auf, eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abzugeben. Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung nicht ab.
Der Kläger trägt...