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LG Köln Urteil vom 05.05.2011 - 29 S 223/10

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Verfahrensgang

AG Bergheim (Urteil vom 14.10.2010; Aktenzeichen 29a C 62/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.12.2011; Aktenzeichen V ZR 131/11)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 14.10.2010 - Az.: 29a C 62/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Beklagte ist als Eigentümer der Wohnungen WE a) und WE b) Mitglied der Klägerin. Diese nimmt ihn auf Zahlungen für eine vermeintlich am 29.06.2005 beschlossene Sonderumlage in Anspruch. Ende 2006 wurde die Zwangsverwaltung für die vorgenannten Wohnungen angeordnet und Herr P als Zwangsverwalter bestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 174 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat behauptet, dass in der Versammlung der Wohnungseigentümer am 29.06.2005 unter TOP 4 eine Sonderumlage in Höhe von 120.000,00 € beschlossen worden sei. Hierbei seien auf die Wohnungen des Beklagten Beträge in Höhe von 2.644,56 € und 5.113,92 € entfallen. Nachdem darauf 1.387,21 € sowie 1.996,25 € gezahlt worden seien, sei für die Wohnung a) noch ein Restbetrag in Höhe von 1.257,31 € und für die Wohnung b) ein Betrag in Höhe von 4.374,98 € offen. Sie ist der Ansicht, sowohl die Zahlungen der Sonderverwalterin A Immobilien, die durch den Beklagten bevollmächtigt worden war, als auch die Zahlungen des Zwangsverwalters seien dem Beklagten zurechenbar.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie zu Händen der Verwalterin 4.374,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen....

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