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LG Köln Urteil vom 02.12.2009 - 13 S 198/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lastschrift. Insolvenzanfechtung. Genehmigungstheorie

 

Leitsatz (amtlich)

1. In der bloßen Fortsetzung des Zahlungsverkehrs auf einem mit Lastschriftbuchungen belasteten Konto kann jedenfalls solange keine stillschweigende Genehmigung der Belastungsbuchungen gesehen werden, als die sechswöchige Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Saldo noch nicht abgelaufen ist.

2. Die Genehmigungsfiktion der Nr. 7 Abs. 4 Sparkassen AGB (a.F.) wirkt nicht gegenüber dem „schwachen” vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt.

3. Eine erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter erteilte Genehmigung einer Lastschriftbuchung unterliegt nicht der Insolvenzanfechtung.

 

Normenkette

InsO §§ 130, 140 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Kerpen (Urteil vom 02.07.2009; Aktenzeichen 25 C 365/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.10.2010; Aktenzeichen IX ZR 240/09)

 

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 02.07.2009 – 25 C 365/08 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berfung trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der U GmbH, Köln (im Folgenden: Schuldnerin), von der Beklagten aufgrund Insolvenzanfechtung Zahlung eines Betrages von 1 120,20 EUR.

Die Schuldnerin unterhielt bei der Stadtsparkasse Köln (heute: Sparkasse KölnBonn) ein Girokonto. Die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadtsparkasse Köl...

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