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LG Köln Urteil vom 01.12.2011 - 31 O 268/11

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Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.06.2013; Aktenzeichen I ZR 2/12)

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für das Arzneimittel "T Kapseln" mit sogenannten Google AdWord-Anzeigen wie nachstehend wiedergegeben zu werben:

(Es folgt eine Darstellung)

und/oder

(Es folgt eine Darstellung)

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Unterlassungstenor 25.000 €, im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Der Kläger ist als branchenübergreifend und überregional tätiger Verband, der sich die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs zur Aufgabe gemacht hat, anerkannt. Die Beklagte stellt Arzneimittel her.

Die Beklagte warb für ihr Arzneimittel T mit den in den Tenor zu I. eingeblendeten Google AdWord-Anzeigen. Hierbei waren die Pflichtangaben zu den beworbenen Medikamenten erst im unteren Teil der über die Überschrift der Anzeigen verlinkten Internetseite enthalten und nur nach mehrfachem Scrollen aufrufbar.

Wegen einer vergleichbaren AdWord-Werbung für ein anderes Medikament der Beklagten erwirkte der Kläger bereits im Verfahren LG Köln 31 O 34/11 eine einstweilige Verfügung, welche die Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 07.04.2011 bestätigte. In den Verbotstenor war in dieser einstweiligen Verfügung auch die verlinkte Internetseite mit den Pflichtangaben, die sich ebenfalls erst im unteren Teil der Seite befanden, einbezogen. Das...

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BGH I ZR 2/12
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Inhalt der Anzeige für ein Arzneimittel. Elektronischer Verweis auf Pflichtangaben  Leitsatz (amtlich) Eine Google-Adwords-Anzeige für ein Arzneimittel verstößt nicht allein deshalb gegen § 4 HWG, weil die Pflichtangaben ...

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