Verfahrensgang
AG Siegburg (Entscheidung vom 27.11.2009; Aktenzeichen 150 C 45/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 2) und der Beteiligten zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 27.11.2009 - 150 C 45/09- wird zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils des Amtsgerichts Siegburg zu Ziffer 2 wird dahingehend klargestellt, dass die Notverwaltung auch mit der Neuwahl eines Verwalters durch die Wohnungseigentümer endet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 2) auferlegt. Die Beteiligte zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die gegen ihn wegen der Kosten gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betragens abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft V-Weg in St. Augustin. Die Kläger sind Eigentümer von 3 Wohneinheiten in der großen Gemeinschaft.
In der Gemeinschaft wird seit längerem über Verwaltertätigkeit der Beteiligten zu 1), der Fa L KG, gestritten. Unstreitig gibt es bei zahlreichen Eigentümern große Hausgeldschulden, so dass sich die Gemeinschaft in Zahlungsschwierigkeiten befindet. Die Belieferung mit Heizenergie wurde von der Lieferfirma vorübergehend eingestellt. Zahlungsrückstände bezüglich der Grundbesitzabgaben wurden von der Stadt im August 2009 mitgeteilt. Im Jahr 2008 ist eine Bezahlung von Abfallentsorgungsgebühren für bestimmte Monate nicht erfolgt, so das Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt und teilweise auch durchgeführt worden.
Auch wurde die Wohngeldabrechnung für 2007 noch im Jahr 2009 ...