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LG Köln Beschluss vom 25.07.2023 - 15 O 235/23

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Tenor

Das Landgericht Köln erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin nach Anhörung der anderen Partei ohne mündliche Verhandlung an das Amtsgericht Köln.

 

Gründe

I. Die Parteien bilden die Gemeinschaft der B.. Die Klägerin ist Eigentümerin der Einheiten Nrn. 1 und 2, die in einem Gebäude gelegen ist, die Beklagte Eigentümerin der Einheit Nr. 3 im anderen Gebäude. Mit notariellem Vertrag vom 13.11.2020, für dessen Inhalt im Einzelnen auf die Anlage K5 Bezug genommen wird, änderten die Parteien die Teilungserklärung, um der Beklagten zu ermöglichen, anstelle der Einheit Nr. 3 ein neues Gebäude mit den zukünftigen Einheiten Nrn. 3 bis 11 zu errichten. Weiter vereinbarten die Parteien eine Realteilung in der Weise, dass beide Gebäude zukünftig auf getrennten Grundstücken stehen. Dazu heißt es in dem Vertrag unter anderem:

Die Beklagte hat bereits eine Realteilung des Grundstucks mit dem Ziel beauftragt, das nach Vermessung und katasteramtlicher Fortschreibung die Teilungserklärung für das im Eigentum der Klägerin befindliche Haus mit den Einheiten Nrn. 1 und 2 nebst Freiflachen aufgehoben und als Realeigentum im Grundbuch fortgeschrieben wird. Diese Grundstücksfläche ist in dem als Anlage 3 beigefügten Lageplan eingezeichnet und mit den Buchstaben A-B-C-D-E-F-G-H-A umschrieben.

Nach Vermessung und katasteramtlicher Fortschreibung ist die mit die mit A-B-C-D-E-F-G-H-A bezeichnete Teilflache von der Eigentümergemeinschaft in das Alleineigentum der Klägerin aufzulassen unter gleichzeitiger Aufhebung der Teilungserklärung für diese Teilflache. …

Die Beteiligten verpflichten sich, nach Vermessung und katasteramtlicher Fortschreibung sämtliche hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben.

…

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zustimmung z...

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