Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 12.08.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über eine Unterlassungsverpflichtung sowie einen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufgrund einer Urheberrechtsverletzung in einem Peer-to-Peer Netzwerk.
Die Klägerin produziert und vermarktet Computerspiele. Sie ist im Rahmen des Copyright-Vermerks auf dem Computerspiel "B" (Cover und Datenträger) als Rechteinhaberin an diesem Spiel genannt.
Am 15.12.2009 um 10:08:14 Uhr MEZ ermittelte die von der Klägerin beauftragte Firma M AG - nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerin -, dass das Computerspiel "B" durch einen Nutzer mit der IP-Adresse ### im Rahmen eines Filesharing-Systems im Internet zum Herunterladen verfügbar gemacht wurde. Hierbei ermittelte die Firma M, insoweit ebenfalls nach dem streitigen Vortrag der Klägerin, dass aufgrund eines Abgleichs des Hash-Wertes der Originalspielfilm zum Abruf bereit gestellt wurde.
Die Klägerin hat daher zunächst mit Antrag vom 16.12.2009 ein Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vor dem Landgericht Köln geführt (13 OH 652/09), um Auskunft über den Anschlussinhaber zum Verletzungszeitpunkt durch die U AG zu erhalten. Mit Beschluss vom 22.01.2010 wurde der U AG gestattet, Auskunft zu erteilen.
Die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin erhielten sodann die Auskunft zu den zuvor übermittelten Auskunftsdaten. Laut der Auskunft der U AG war zum streitgegenständlichen Zeitpunkt die IP-Adresse dem Telefon-/Internetanschluss des Beklagten zugeordnet. Es handelt sich dabei um den Telefon-/Internetanschluss im Privathaushalt des Beklagten. Im Haus des Beklagten leben neben auch dessen Lebensgefährte und der Sohn.
Dem Beklagten wurde seitens der Klägerin keine Genehmigung erteilt, das Spiel "B" zu v...