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LG Koblenz Urteil vom 22.08.2016 - 2 S 15/16

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Verfahrensgang

AG Worms (Urteil vom 26.02.2016; Aktenzeichen 5 C 40/15)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.02.2017; Aktenzeichen 3 StR 532/16)

 

Tenor

1. Das Urteil des Amtsgerichts Worms von 26.02.2016, Az: 5 C 40/15 WEG, wird wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 17.09.2015 zu Top 10:

„Die WEG beschließt, dass dem Hausmeister oder seinem Stellvertreter die alleinige Befugnis übertragen wird, die Flurfenster zu kippen, wenn es witterungsbedingt angepasst ist. In der kalten Jahreszeit sollen die Flurfenster Temperatur abhängig geschlossen bleiben.”

nichtig ist.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger begehren weiter, den in der Eigentümerversammlung vom 17. September 2015 gefassten Beschluss zu TOP 10 für ungültig zu erklären.

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft „… in …”. Die Anlage besteht aus 54 Wohnungen auf 8 Etagen; Die Kläger sind Eigentümer der Wohnung Nr. 21, gelegen im 3. Obergeschoss.

Auf der genannten Etage (3. Obergeschoss) befinden sich insgesamt 6 Wohnungen, welche über einen gemeinsamen Flur erreicht werden können, der im Gemeinschaftseigentum steht (vgl. Plan Bl. 55 GA). Im angrenzenden, durch eine zu öffnende sog. Rauchschutztür abgetrennten weiteren Flur, der zum Treppenhaus führt, befindet sich ein Fenster, das der Kläger je nach seinem eigenen Bedarf und Witterung öffnet um den Flur bei geöffneter Rauschutztür zu belüften. Dieses Flurfenster ist mit einem verschließbaren Fenstergriff ausgestattet.

Die Parteien streiten schon länger darüber, ob der Kläger das Fenster des Flurs öffnen darf oder nicht. In einem früheren Verfahren (Az.: 5 C 2/15...

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