Verfahrensgang
AG St. Goar (Entscheidung vom 30.03.2011; Aktenzeichen 33 C 238/10) |
Tenor
1.)
Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass die Berufungskammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Goar vom 30. März 2011 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
2.)
Den Klägern wird Gelegenheit gegeben, zu dem nachfolgenden gerichtlichen Hinweis binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung hat aus den nachstehend dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO ist nicht erforderlich.
I.
Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Vorliegend besteht zwischen den Parteien ausschließlich Streit um die Rechtsfrage, ob der Beklagte als Vermieter in die Nebenkostenabrechnung 2008/2009, für den Zeitraum 01.07.2008 bis 30.06.2009, die Rechnung des Energieversorgers mit Gas in Höhe von 6.270,23 € einrechnen konnte, obwohl die Lieferung mit Gas den Zeitraum 21.02.2008 bis 10.03.2009 umfasst. Dies hat die Amtsrichterin bejaht. Sie hat sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dem sog. "Abflussprinzip" bezogen.
Die Kläger sind der Ansicht, der Beklagte hätte in die Nebenkostenabrechnung nur Zeitgenau die entstandenen Kosten einführen können, die auch tatsächlich in dem Abrechnungszeitraum angefallen sind (Leistungsprinzip).
Der Beklagte war vorliegend nicht gehindert die Abrechnung des Gaslieferanten in die Nebenkostenabrechnung einzufügen, auch wenn sich der Abrechnungszeitraum der Energielieferung nicht mit dem Abrechnungszeitraum der Nebenkostenabrechnung deckt.
Probleme mit der Kostenabgrenzung ergeben sich - wie hier - insbesondere, wenn die Abrechnungszeiträume des Vermieters und des Versorgungsunternehmers auseinander fal...