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LG Koblenz Beschluss vom 02.07.2008 - 2 T 444/08

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Verfahrensgang

AG Montabaur (Aktenzeichen 14 IK 91/08)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Antragsteller die Kosten des Eröffnungsverfahrens gestundet.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Antragsteller hat durch seine Verfahrensbevollmächtigte unter dem … die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens unter Vorlage der Anlagen gestellt und zugleich die Bewilligung der Restschuldbefreiung beantragt.

Zugleich hat er unter dem gleichen Datum die Kostenstundung nach §§ 4 a ff. InsO beantragt. Dem Antrag wurde die Erklärung nach § 4a Abs. 1 S. 3 InsO beigefügt.

Der Schuldner verbüßt derzeit aufgrund Urteils des Landgerichts … eine lebenslange Freiheitsstrafe.

Durch Beschluss vom …, auf dessen Gründe zum Zwecke der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat die Insolvenzrichterin des Insolvenzgerichts beim Amtsgericht Montabaur den Antrag auf Kostenstundung zurückgewiesen.

Zur Begründung hat die Insolvenzrichterin im Wesentlichen angeführt, dass der Schuldner seiner Obliegenheit in Form einer angemessen entlohnten Erwerbstätigkeit nicht nachgehe und in absehbarer Zeit aufgrund seiner – selbst verschuldeten – Inhaftierung nicht nachgehen könne. Die Verletzung der Erwerbsobliegenheit nach § 295 Abs. 1 Ziffer 1 InsO stelle einen Versagungsgrund im Sinne des § 296 InsO dar. Dem Schuldner könne daher erst nach Beendigung der Strafhaft oder als Freigänger seine Entschuldung betreiben.

Gegen diesen Beschluss, der seiner Verfahrensbevollmächtigten am … zugestellt wurde, wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom …, die am gleichen Tag per Telefax beim Amtsgericht Montabaur eingegangen ist.

Der Insolvenzrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der K...

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