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LG Karlsruhe Urteil vom 07.07.2017 - 7 S 74/16

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Verfahrensgang

AG Waldshut-Tiengen (Aktenzeichen 4 C 8/16 WEG)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 30.06.2016, Az. 4 C 8/16 WEG, im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

  1. Die Beklagten werden verurteilt, ihre am 25.10.2015 erteilte Zustimmung zur Veräußerung des Miteigentumsanteils der Kläger am Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, … mit 924 m² verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Wohnung nebst Keller Nr. 3 und Garage Nr. 3 an … in der Form des § 29 GBO abzugeben.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern den Schaden zu erstatten, der aus der Weigerung entsteht, die in Ziffer 1 bezeichnete Pflicht zu erfüllen.
  3. Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.133,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2015 zu bezahlen.
  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 19.500,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

A. Den Klägern steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Abgabe der bereits erteilten Zustimmung in der Form des § 29 GBO zu.

I. Die Zustimmung bedarf wegen § 29 GBO der öffentlichen Beglaubigung. Die Kosten der Zustimmungserteilung sind grundsätzlich vor der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zu tragen (vgl. BeckOK BGB/Hügel, 41. Ed. 1.11.2016, WEG § 12 Rn. 9). Die Veräußerung kann – wie hier (dazu OLG Hamm, WuM 2015, 691) – von einem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer abhängig gemacht werden ...

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