Rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
WEG: Kein Anspruch auf Klimasplitgerät, selbst wenn Monoblock-Geräte inklusive Kernbohrungen schon gestattet
Leitsatz (amtlich)
1. Anspruch auf Ausweitung oder Veränderung der Genehmigung besteht jedenfalls dann nicht, wenn überhaupt keine Genehmigung baulicher Veränderungen geschuldet gewesen wäre und die erstrebte Alternativlösung von der gestatteten Lösung deutlich abweicht.
2. Wenn die GdWE Monoblock-Geräte inklusive Kernbohrungen durch die Außenfassade gestattet, muss sie nicht auch Klimasplitgeräte gestatten.
3. Es ist nicht angezeigt, die Vor- und Nachteile von Monoblock-Geräten (egal ob in einfacher Variante oder als Zwei-Kanal-Lösung) gegenüber Klima-Splitgeräten gegeneinander abzuwägen.
4. Die Gestattung der „zweitbesten Lösung” zwingt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht per se zur Genehmigung noch weitergehender technischer Nachrüstung im Sinne der „besten Lösung”.
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Urteil vom 03.08.2023; Aktenzeichen 56 C 1752/21 WEG) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 03.08.2023, Az. 56 C 1752/21 WEG, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach §§ 540, 313a Abs. 1 ZPO)
I.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die zulässige Klage ist vollständig abzuweisen.
Der kombinierte Beschlussanfechtungs- und -ersetzungsklage ist weder mit den Haupt- noch den Hilfsanträgen stattzugeben. Auch die Beschlussfassung vom 06.10.2021 zu TOP 6 a.E. (Generell...