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LG Karlsruhe Beschluss vom 08.08.2013 - 11 T 355/12

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Verfahrensgang

AG Pforzheim (Beschluss vom 02.08.2012; Aktenzeichen 12 C 148/10)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 2. August 2012 (12 C 148/10) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 2.800 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerhaft die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a Abs. 1 ZPO den Klägern auferlegt.

Haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, ist gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes waren die Kosten nach billigem Ermessen den Beklagten aufzuerlegen, da diese voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2 und 5 zu den Sanierungsarbeiten und der Außenbeleuchtung widersprichen ordnungsgemäßer Verwaltung.

1. Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2 zu den Sanierungsarbeiten widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Vergabe von (größeren) Aufträgen zur Durchführung von Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten verstößt regelmäßig gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn nicht zuvor mehrere (mindestens drei) Vergleichsangebote eingeholt worden sind (Urteil der Kammer vom 27. September 2011 – 11 S 219/09 – ZWE 2012, 103 LS 2 u. Rn. 34 m.w.N.). Durch die Einholung von Konkurrenz- und Alternativangeboten soll gewährleistet werden, dass einerseits technische Lösungen gewählt werden, die eine dauerhafte Beseiti...

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