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LG Itzehoe Beschluss vom 19.08.2019 - 11 S 64/18

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Verfahrensgang

AG Pinneberg (Aktenzeichen 60 C 13/18)

 

Tenor

I. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 169.451,65 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin begehrt die Ungültigerklärung des am 19.04.2018 zu Tagesordnungspunkt 6.2 gefassten Beschlusses. Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 28.11.2018 zugestellt worden. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.12.2018 – bei Gericht eingegangen am 24.12.2018 – Berufung eingelegt. Auf Antrag der Klägerin vom 28.01.2019 ist die Frist zur Berufungsbegründung verlängert worden bis zum 28.02.2019. Die Berufungsbegründung der Klägerin ist am 28.02.2019 bei Gericht eingegangen.

Die Klägerin hat beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Pinneberg vom 27.01.2018 (Aktenzeichen 60 C 13/18) den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft WEG …, auf der Eigentümerversammlung vom 19.04.2018 zu Tagesordnungspunkt 6.2 „Finanzierung der Sonderumlage durch ein WEG-Bankdarlehen” für ungültig zu erklären.

Die Beklagten haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Durch Schriftsatz vom 04.06.2019 hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt unter Hinweis auf den zu TOP 2 auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.01.2019 gefassten Beschluss (vgl. Anlage B 1 Bl. 111 d.A.). Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung durch Schriftsatz vom 19.06.2019 angeschlossen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO....

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