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LG Hof Beschluss vom 06.07.2004 - 22 T 69/04

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Verfahrensgang

AG Hof (Beschluss vom 13.02.2004; Aktenzeichen IN 55/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.02.2008; Aktenzeichen IX ZB 181/04)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 13. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 189 892,82 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Mit Schreiben vom 20. November 2003, eingegangen bei den Justizbehörden Hof am 24. November 2003, beantragte Rechtsanwalt … die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf insgesamt 239 297,98 Euro festzusetzen. Das Amtsgericht Hof Insolvenzgericht – hat mit Beschluss vom 13. Februar 2004 die Gesamtvergütung auf 49 405,16 Euro festgesetzt und im Übrigen den Vergütungsantrag zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf diesen Beschluss (Bl. 250 ff.d.A.) Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss, der dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2004 zugestellt wurde, hatte dieser mit Schriftsatz vom 01. März 2004, eingegangen bei den Justizbehörden Hof am gleichen Tage, sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 262 d.A.). Die sofortige Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 12. Mai 2004, eingegangen bei den Jusitzbehörden Hof am 17. Mai 2004, gesondert begründet. Hinsichtlich der Begründung wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen (Bl. 272 ff.d.A.). Das Amtsgericht Hof – Insolvenzgericht – hat durch Beschluss vom 03. Juni 2004 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Hof zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der Gründe wird auf diesen Beschluss (Bl. 318 ff.d.A.) verwiesen.

Der Beschwerdeführer wurde in dem Beschwerdeverfahren gehört. Er hat ausführlich mit Schriftsatz vom 29. Juni...

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