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LG Hildesheim Urteil vom 11.02.2005 - 7 S 272/04

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Verfahrensgang

AG Burgdorf (Urteil vom 30.09.2004; Aktenzeichen 13 C 429/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.02.2006; Aktenzeichen V ZR 49/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 30.09.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Burgdorf teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 600,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 494,77 € seit dem 21.06.2004 sowie auf weitere 106,00 € seit dem 21.07.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Kläger als Gesamtschuldner 77 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 23 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung und Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird hinsichtlich der Entscheidung über die Unterhaltungskosten bei Bestehen einer Grunddienstbarkeit zugelassen.

Gebührenstreitwert für die Berufung: bis 1.200,00 €.

 

Tatbestand

I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Kläger verfolgen mit der Berufung ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter.

Sie sind der Ansicht, dass das Amtsgericht rechtsfehlerhaft die Klage auf Ersatz der Hälfte der Kosten für die Reparatur des Abwass...

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