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LG Hildesheim Beschluss vom 11.09.2003 - 5 T 332/03

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Verfahrensgang

AG Lehrte (Beschluss vom 19.06.2003; Aktenzeichen 4 K 35/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 08.07.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lehrte vom 19.06.2003 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 11.500,00 EUR.

 

Tatbestand

Mit Beschluss vom 19.06.2003 hat das Amtsgericht Lehrte den Verkehrswert des im hälftigen Miteigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundbesitzes in … Flur …, gemäß §§ 74 a Abs. 5, 85 a ZVG auf 230.000,00 EUR festgesetzt. Der gerichtlichen Verkehrswertfestsetzung lag das Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich der Region Hannover der Vermessungs- und Katasterbehörde Hannover zugrunde.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts richtet sich die sofortige Beschwerde vom 08.07.2003, mit der die Eigentümerin geltend macht, dass es sich bei dem zugrunde gelegten Verkehrswertgutachten nicht um ein von dem Gericht in Auftrag gegebenes Gutachten, sondern um ein vom Beschwerdegegner eingeholtes Wertgutachten handele. Darüber hinaus sei das Gutachten auch deshalb nicht verwertbar, weil bei der Besetzung des Gutachterausschusses entgegen der zwingenden gesetzlichen Vorschrift des § 192 Abs. 3 Satz 2 BauGB der Gutachterausschuss nicht mit einem Bediensteten der zuständigen Finanzbehörde besetzt gewesen sei.

Die gemäß § 74 a Abs. 5 Satz 4 ZVG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Sie war deshalb zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Zu Recht hat das Amtsgericht auf der Grundlage des Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte des Katasteramtes Hannover vom 09.10.2002 den Verkehrswert des in hälftigem Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücks in Hämelerwald auf 230.000,00 EUR festgesetzt.

1. Zutreffend weist das Amtsgericht in seinem Nich...

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