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LG Hannover Urteil vom 18.12.2008 - 8 S 59/08

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Verfahrensgang

AG Hannover (Urteil vom 15.07.2008; Aktenzeichen 543 C 5020/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.03.2009; Aktenzeichen IX ZA 2/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.07.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover – Az. 543 C 5020/08 – abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2 398,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.11.2007 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 229,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

(Gemäß § 540 ZPO)

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch.

Die Insolvenzschuldnerin beauftragte die Klägerin im Juli 2007 mit der Beerdigung ihres verstorbenen Vaters. Hinsichtlich der Vergütung (2 398,10 EUR) bevollmächtigte sie die Klägerin, die Leistungen aus zwei Lebensversicherungen in Empfang zu nehmen, die der Vater abgeschlossen und bei denen er jeweils die Insolvenzschuldnerin als Bezugsberechtigte bestimmt hatte. Der Lebensversicherer zahlte die Versicherungssummen (1 040,35 EUR und 1 686,05 EUR) an den beklagten Insolvenzverwalter aus.

Der Beklagte lehnte eine Auszahlung an die Klägerin mit der Begründung ab, die Klägerin habe – infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – nicht über die Versicherungssummen verfügen können.

Die Klägerin meint demgegenüber, die der Masse zugeflossenen Beträge seien gemäß § 805b Abs. 1 Nr. 4 ZPO unpfändbar, so dass die Insolvenzschuldnerin über diese Gelder habe verfügen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf...

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