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LG Hannover Urteil vom 08.03.2001 - 3 S 1562/00 - 101 3 S 1562/00

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Orientierungssatz

1. Alle mit dem Einkommensteuerausgleich unter Ehegatten zusammenhängenden Ansprüche sind vor der Prozeßabteilung der ordentlichen Gerichte geltend zu machen. Eine Klage auf Aufteilung der Einkommensteuererstattung hat keine Familiensache im Sinne von GVG § 23b Abs 1 zum Gegenstand, denn sie betrifft weder die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht, noch wird mit ihr ein güterrechtlicher Anspruch geltend gemacht.

2. Steuerrückerstattungen sind nach dem Verhältnis der von den Ehegatten beiderseits während der Zusammenveranlagung erzielten Einkünfte aufzuteilen.

3. Der Ehegatte, der aus der gemeinsamen Mietwohnung auszieht, ist bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist verpflichtet, sich weiterhin an den Mietkosten zu beteiligen.

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 31.7.2000 -- 517 C 10580/99 -- geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.351,76 DM (Wert der Klageforderung und Wert der Gegenforderung, mit der der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung geltend gemacht hat, § 19 Abs. 3 GKG).

 

Tatbestand

-- Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO --.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Infolge der von dem Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen die Klägerin steht dieser kein Anspruch auf Beteiligung an der von dem Finanzamt H für das Jahr 1997 geleisteten Steuerrückzahlung in Höhe von 3.351,77 DM zu.

Vorab ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung des Beklagten die Klage zulässig ist. Für alle mit dem Einkommensteuerausgleich unter Ehegatten zusammenhängenden Ansprüche sind nicht etwa die Familiengerichte zuständig, vielmehr sind derartige Ansprüche...

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