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LG Hanau Beschluss vom 19.11.2009 - 8 T 90/08

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Verfahrensgang

AG Hanau (Beschluss vom 08.05.2008; Aktenzeichen 41 II 22/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 08.05.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die in dem Verwaltervertrag vom 16.11.2000 enthaltene Regelung des § 4 Abs. 6 (Pauschale für die Bearbeitung/Durchführung von Sonderumlagen) unwirksam ist.

Der Antragsgegner zu 2. wird verpflichtet, den Antragstellern Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, insbesondere die Abrechnungsunterlagen, der Jahre 1999–2002 und 2005 zu gewähren.

Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde und die Anschlussbeschwerde werden zurückgewiesen.

Von den Verfahrenskosten haben die Antragsteller als Gesamtschuldner 71 %, die Antragsgegnerin zu 1) 17 % und der Antragsgegner zu 2) 12 % zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird im Beschwerdeverfahren auf bis 100.000,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1. bilden die WEG … der Antragsgegner zu 2. ist der Verwalter dieser Liegenschaft.

Mit Schreiben vom 15.01.2004 (Bl. 22 d.A.) lud der Antragsgegner zu 2. die Eigentümer der WEG …, zu einer Eigentümerversammlung am 28.01.2004 ein. Bei der Versammlung vom 28.01.2004 wurde ausweislich des Protokolls (Bl. 24 ff. d.A.) u.a. Folgendes beschlossen:

„TOP 2: Durchgeführte Fassadenarbeiten

(…)

Beschluss: Die Gemeinschaft billigt die mit dem Verwaltungsbeirat vorab besprochenen und begonnenen Fassadenarbeiten inklusive der Erneuerung der Treppenhausfenster und Fensterbänke und die Auftragsvergabe an die Firmen … und …. Die Finanzierung erfolgt über Rücklagenentnahme (mehrheitlich beschlossen, bei 3 Gegenstimmen, keine Enthaltung).”

„TOP 3: Erneuerung Jägerza...

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