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LG Hanau Beschluss vom 18.09.2020 - 2 S 84/20

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Normenkette

BGB § 536

 

Verfahrensgang

AG Hanau (Urteil vom 03.04.2020; Aktenzeichen 32 C 167/19)

 

Tenor

1. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

2. Zugleich weist die Kammer die Beklagte darauf hin, dass sie beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

 

Tatbestand

I.

Die Rechtsverteidigung der Beklagten bietet auch im zweiten Rechtszug aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg, weshalb die Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.

Zu Recht hat das Amtsgericht Hanau die Klage auf Räumung für zulässig und begründet erachtet.

Das Amtsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausführlich und gut nachvollziehbar die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe angeführt. Hieran ist die Kammer nach § 529 ZPO gebunden. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen nicht. Die Entscheidung beruht darüber hinaus weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.

Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung.

Insbesondere verfängt die Auffassung der Beklagten nicht, ihre Verurteilung zur Räu...

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