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LG Hamburg Urteil vom 30.11.2011 - 318 S 201/10

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Verfahrensgang

AG Hamburg (Urteil vom 15.07.2010; Aktenzeichen 102G C 5/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 15.07.2010 (Geschäfts-Nr.: 102G C 5/10) abgeändert:

Die Klage des Klägers zu 10) wird abgewiesen. Die auf der Eigentümerversammlung vom 14.01.2010 zu TOP 2 a) – c) gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3. Von den Kosten der I. Instanz haben die Rechtsanwälte 1/10 und die Beklagten 9/10 zu tragen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien bilden die WEG H. straße … 'H. straße …, H. Sie streiten um die Gültigkeit der zu TOP 2 auf der Eigentümerversammlung vom 14.01.2010 gefassten Beschlüsse über die Bestellung der Firma W. Selbstverwaltung UG (haftungsbeschränkt), Geschäftsführerin S. W. zur WEG-Verwalterin (lit. a), die Höhe der Verwaltervergütung (lit. b) und die Ermächtigung des Beiratsvorsitzenden zum Abschluss des auf der Versammlung vorgelegten Verwaltervertrages (lit. c) (Protokoll mit anliegendem Verwaltervertrag, Anl. K 2).

Bereits vor Aufteilung des Objekts in Wohnungseigentum hatte der damalige Eigentümer sämtliche Wohnungen des Gebäudes mit Mietvertrag vom 03.12.1975 an eine „Mietergruppe H. str./H. str.” vermietet (Anl. K 4) und diesen im Mietvertrag weitgehende Rechte eingeräumt. Der Mietvertrag enthält unter anderem die Regelung, dass die Mietergruppe bestimmt, wer in das Gebäude einziehen darf. Die Miethöhe ist an § 28 Abs. 2 II. Berechnungsverordnung und damit an die Preisentwicklung der Mieten im sozialen Wohnungsbau gekoppelt. Die Mietergruppe wurde bei Abschluss des Mietvertrages von drei Mitgliedern vertreten, unter anderem durch S. W., der geschäftsführenden Alleingesellschaft...

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