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LG Hamburg Urteil vom 29.06.1990 - 324 O 75/90

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Nachgehend

OLG Hamburg (Urteil vom 10.04.1991; Aktenzeichen 5 U 135/90)

 

Tenor

I.

I. Der Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwidersetzung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an dem Vorstandsvorsitzenden (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000;– DM; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die folgenden Klauseln oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf Mietverträge über Wohnraum – ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäftes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – zu empfehlen:

    1. „Für jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung der Mietsache sowie sämtlicher zum Hause oder den Räumen gehörenden Anlagen und Einrichtungen ist der Mieter verantwortlich, soweit die Beschädigung von …, seine … Besucher, die von ihm beauftragten Handwerker oder Lieferanten verursacht worden ist.”
    2. „Der Mieter führt kleine Instandhaltungen innerhalb der Mieträume aus. Diese Verpflichtung umfaßt das Beheben kleiner Schäden an … sowie die Erneuerung zerbrochener Glasscheiben. Die Höhe der Belastung im Einzelfall ist auf 150;- DM begrenzt, die Jahresbelastung auf 600;– DM höchstens jedoch auf 10% der jeweiligen Jahresnettokaltmiete.”
  2. die Empfehlung der nachstehenden Klauseln dadurch zu widerrufen, daß in der nach Rechtskraft dieses Urteils noch nicht für den Druck abgeschlossenen nächstfolgenden Ausgabe der Zeitschrift „Hamburger Grundeigentum” unter der drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift

    Widerruf

    folgendes veröffentlicht wird:

    Durch Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 29. Juni 1990 sind wir verpflichtet worden, die Empfehlung folgender Klauseln in Mietverträgen zu unterlassen:

    1. „Für jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung der Mietsache sowie sämtlicher zum Hause oder den Räumen gehörenden Anlagen und Einrichtungen ist der Mieter verantwortlich, soweit die Beschädigung von …, seine … Besucher, die von ihm beauftragten Handwerker oder Lieferanten verursacht worden ist.”
    2. „Der Mieter führt kleine Instandhaltungen innerhalb der Mieträume aus. Diese Verpflichtung umfaßt das Beheben kleiner Schäden an … sowie die Erneuerung zerbrochener Glasscheiben. Die Höhe der Belastung im Einzelfall ist auf 150;- DM begrenzt, die Jahresbelastung auf 600;– DM höchstens jedoch auf 10% der jeweiligen Jahresnettokaltmiete.”

      Wir empfehlen die Verwendung dieser Klauseln, ferner auch der folgenden Klausel nicht mehr:

    3. „Der Mieter leistet bei Abschluß des Mietvertrages eine Mietsicherheit in Höhe von … DM, höchstens jedoch in Höhe der dreifachen Monatsmiete.”

II. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des Beklagten im Bundesanzeiger auf Kosten des Beklagten und im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu geben.

III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger 31% und der Beklagte 69%.

V. Das Urteil ist mit Ausnahme der Verurteilung zum Widerruf (Ziffer I 2) vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 15.600 DM. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 900;– DM, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

und beschließt:

Der Streitwert wird auf 41.100;– DM festgelegt;

davon entfallen

  • auf den Klagantrag zu 1.

    18.000;– DM (6.000;– DM pro Klausel);

  • auf den Klagantrag zu 2.

    21.000;– DM (6.000;– DM für jede Klausel, die auch Gegenstand des Klagantrages zu 1. ist, 3.000;– DM für die Klausel aus dem Klagantrag zu II.4.)

  • und auf den Klagantrag zu 3.

    2.100,– DM (jeweils 10% entsprechend dem Klagantrag zu 2.)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit folgender drei Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

  1. „Der Mieter leistet bei Abschluß des Mietvertrages eine Mietsicherheit in Höhe von … DM. höchstens jedoch in Höhe der dreifachen Monatsmiete …. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsicherheit stattdessen in drei gleichen monatlichen Teilleistungen zu zahlen; die erste ist dann zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.”
  2. „Für jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung der Mietsache sowie sämtlicher zum Hause oder den Räumen gehörenden Anlagen und Einrichtungen ist der Mieter verantwortlich, soweit die Beschädigung von …, seine … Besucher, die von ihm beauftragten Handwerker oder Lieferanten verursacht worden ist.”
  3. „Der Mieter führt kleine Instandhaltungen innerhalb der Mieträume aus. Diese Verpflichtung umfaßt das Beheben kleiner Schäden an … sowie die Erneuerung zerbrochener Glasscheiben. Die Höhe der Belastung im Einzelfall ist auf 150;- DM begrenzt, die Jahresbelastung auf 600;– DM höchstens jedoch auf 10% der jeweiligen Jahresnettokaltmiete.”

Der Kläger begehrt überdies die Befugnis, die Ur...

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