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LG Hamburg Urteil vom 25.05.2011 - 318 S 21/11

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Verfahrensgang

AG Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 13.12.2010; Aktenzeichen 740 C 63/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 13.12.2010 (Geschäfts-Nr.: 740 C 63/10) wie folgt abgeändert:

Der auf der Eigentümerversammlung vom 09.06.2010 zu TOP 9 gefasste Beschluss wird insoweit für ungültig erklärt, wie die Wohnungseigentümer beschlossen haben: „Die Gesamtkosten unter Herausrechnung von Sonderkosten werden nach dem Kostenschlüssel der „Wohn-/Nutzflächen nach Ausbau aller Flächen”, d.h. auf Basis von gesamt 592,78 m² verteilt werden. Entsprechend wird die Sonderumlage erhoben.”

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits (I. und II. Instanz) haben die Klägerin % und die Beklagten % zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit bzw. Gültigkeit eines auf der Eigentümerversammlung vom 09.06.2010 zu TOP 9 gefassten Beschlusses über die Dachsanierung, jedoch in der Sache nur über den beschlossenen Kostenverteilungsschlüssel.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beschluss leide unter einem formellen und materiellen Mangel, da die Verteilung der Kosten abweichend von der Teilungserklärung nicht in der Einladung angekündigt worden sei, sie bei der Abstimmung davon keine Kenntnis gehabt habe und die Verteilung der Kosten wie nach erfolgtem Ausbau des zu ihrem Sondereigentum gehörenden Dachgeschosses nicht gerechtfertigt sei. Die Beklagten sind dem unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 WEG entgegen getreten.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urt...

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