Verfahrensgang
AG Hamburg-Blankenese (Urteil vom 09.07.2014; Aktenzeichen 539 C 10/14) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 09.07.2014, Az. 539 C 10/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Kläger sind Eigentümer einer im Erdgeschoss der Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft S.terrasse XXXX, (PLZ) H., belegenen Wohnung. Zu dieser Wohnung gehört eine Terrasse, an der ein Sondernutzungsrecht der Kläger besteht. Die Beklagte ist Verwalterin der Eigentümergemeinschaft. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Wiederherstellung (Neuanpflanzung) einer Hecke in Anspruch, die sich ursprünglich zwischen der Terrasse der Kläger und der angrenzenden Gemeinschaftsfläche befand und deren Beseitigung die Beklagte veranlasste.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.07.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, vertragliche Ansprüche der Kläger aus dem Verwaltervertrag bestünden nicht. Vertragspartner seien nicht die Kläger, sondern der Verband. Sofern es – wie hier – um Ersatzansprüche gehe, bei denen dem Verband ein Wahlrecht zustehe, müsse dieses ausgeübt werden. Erst anschließend könne der Verband einzelne Eigentümer ermächtigen, Ansprüche klageweise geltend zu machen. Auch gesetzliche Ansprüche gemäß §§ 1004, 823 BGB seien nicht gegeben. Da es im vorliegenden Fall nicht um Schäden am Sondereigentum der Kläger gehe, sondern das Gemeinschaftseigentum betroffen sei, bestehe eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes. Dieser müsse in einem solchen Fall entscheiden, in welcher Weise ein Ersatzanspruch dur...