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LG Hamburg Urteil vom 23.11.1977 - 15 O 610/77

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolgsunabhängiges Honorar des Ehemaklers in AGB

 

Orientierungssatz

Klauseln in Beitrittserklärungen zu einem Heiratsvermittlungsinstitut, nach denen erfolgsunabhängig ein Aufnahmebeitrag und ein Betreuungshonorar erhoben wird, verstoßen gegen das gesetzliche Leitbild des Mäklervertrages gem BGB § 652, wonach Maklerprovision und Aufwendungsersatz nur im Falle des erfolgreichen, aufgrund der Vermittlungstätigkeit des Mäklers zustande gekommenen Vertrages verlangt werden kann.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben (vgl Anl 1) es gehört, die Verbraucherinteressen durch deren Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, und dessen Mitglieder in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände sind.

Die Beklagte zu 1) betreibt ein Heiratsvermittlungsinstitut, die Beklagte zu 2) ist deren persönlich haftende Gesellschafterin. In Ausübung ihrer Tätigkeit schließen die Beklagten mit Eheinteressenten Verträge unter Verwendung vorformulierter "Beitrittserklärungen" gemäß Anl 2 (vgl auch die Anl SchB der Schutzschrift 15 AR 94/77).

Der Kläger beanstandet die von den Beklagten in den "Beitrittserklärungen" aufgenommenen Klauseln bezüglich des Aufnahmebeitrages in Höhe von 2.100,-- DM und bezüglich des Betreuungshonorars in Höhe von 1.500,-- DM (vgl Ziff 1a - c des Urteilstenors) wegen der vom Zustandekommen einer Eheschließung unabhängigen Zahlungsverpflichtung als Verstoß gegen § 9 Abs 2 Ziff 1 AGB-G iVm §§ 656, 652 BGB.

Der Kläger trägt dazu vor:

Seiner Ansicht nach seien die von den Beklagten verwendeten "Beitrittserklärungen" und "A.-Mitgliedsbedingungen" als in einer Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen und damit als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 AGB-G zu werten. Die dort vorg...

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