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LG Hamburg Urteil vom 22.03.2010 - 321 O 74/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Widerspruch im Einzugsverfahren erfolgter Lastschriften bei Personenidentität zwischen Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtigem

 

Normenkette

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 60

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 05.02.2009; Aktenzeichen IX ZR 78/07)

BGH (Urteil vom 25.10.2007; Aktenzeichen IX ZR 217/06)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz auf der Grundlage von § 60 InsO.

Die Klägerin führte für die seit dem 29. Dezember 2008 aufgrund des Antrages vom 13. Oktober 2008 (s. Anlage B 9) insolvente B.D. und M. GmbH das Girokonto mit der Nr. …. mit einer Kreditlinie von EUR 550.000,–. Der Beklagte wurde am 16. Oktober 2008 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestellt (s. Anlage K 1). Er erstellte in diesem Zusammenhang den Zwischenbericht gemäß Anlage B 2 und bat unter dem 17. Oktober 2008 die Klägerin darum, keine Lastschriften mehr zuzulassen (Anlage K 2); die Klägerin kündigte die Geschäftsverbindung zur Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2008. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Schuldsaldo EUR 533.454,96 (Anlage K 3).

In der Zeit vom 24. Oktober bis 31. Oktober 2008 ließ der Beklagte Lastschriften der Insolvenzschuldnerin retournieren (s. Anlage B 5), die deren Geschäftsführer im Wege der so genannten Umbuchungslastschrift aufgrund einer Vereinbarung aus dem Jahr 2006 bei der Klägerin als Inkassostelle zum Einzug von eigenen Konten bei der D. Bank, der H… sowie der P. eingereicht hatte (s. dazu Klagschrift S. 4/5 mit den Anlagen K 4 und ...

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