Verfahrensgang
AG Hamburg-Blankenese (Urteil vom 10.07.2019; Aktenzeichen 539 C 30/18)
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger zu 1) und zu 2) wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 10.07.2019, Az. 539 C 30/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss zur laufenden Nr. 84.2 der Eigentümerversammlung vom 21.11.2018 wird für ungültig erklärt.
Der Beschluss zu TOP 84.2 der Eigentümerversammlung vom 21.11.2018 wird durch folgenden Beschluss ersetzt:
Die Wohnungseigentümer beschließen im Sinne eines Grundlagenbeschlusses, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beauftragen im Hinblick auf etwaige Mängelgewährleistungsansprüche und/oder Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber den an der Sanierung des Daches des Objekts F. U. … beteiligten Gewerken, der W. Z. A. GmbH und der damaligen Verwalterin D. B1.
Der Verwalter wird angewiesen, sich von der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer drei Rechtsanwälte mit der Zusatzqualifikation „Fachanwalt für Baurecht” vorschlagen zu lassen und bei diesen ein Angebot einzuholen für die Prüfung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die oben genannten etwaigen Ansprüche. Sobald die drei Angebote vorliegen, soll der Verwalter unverzüglich eine außerordentliche Versammlung einberufen mit dem Tagesordnungspunkt der Beauftragung eines Rechtsanwaltes. Im Zuge dessen ist auch über die Kosten und die Finanzierung zu beschließen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist nach Maßgabe der Ziffer 1 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien bilden die Wohnungs...