Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger bleibt nachgelassen, die Kostenvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Kostenbetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet;
und beschließt:
Der Streitwert wird auf € 10.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, seinen Namen und sonstige Daten auf der Website www. ... .de zu veröffentlichen, diese Daten zu löschen sowie es zu unterlassen, Bewertungsabgaben bezüglich des Klägers auf der Website www. ... .de zu ermöglichen.
Die Beklagte hat auf der Internetplattform www. ... .de ohne Zustimmung des Klägers dessen Namen, seine Berufsbezeichnung als Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie sowie die Anschrift seines Arbeitgebers veröffentlicht.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 forderte der Kläger die Beklagte auf, seine Daten aus der Internetplattform zu löschen und zukünftig die Veröffentlichung seines Namens in Verbindung mit Bewertungsportalen zu unterlassen. Die Beklagte lehnte dies ab und weigerte sich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht Hamburg sei zuständig, da der örtliche Gerichtsstand bei Verstößen im Internet immer dort sei, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar sei, und damit grundsätzlich überall. Da der Personenkreis, der im Bewertungsportal aktiv werden könne oder sich die Daten des Klägers aus dem Portal der Beklagten ziehen könne, weltweit, zumindest aber deutschlandweit sei, sei der Ort...