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LG Hamburg Urteil vom 16.06.2021 - 318 S 68/19

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Verfahrensgang

AG Hamburg-Bergedorf (Urteil vom 05.07.2019; Aktenzeichen 407a C 14/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 05.07.2019, Az. 407a C 14/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft E. Weg … in … H.. Sie streiten in der Berufungsinstanz um das klägerische Rückbau-/Beseitigungsbegehren in Bereich des Wohnungseigentums der Beklagten im Hinblick auf einen Balkon und einen Dachüberstand.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat mit seinem am 05.07.2019 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig aber unbegründet. Den Klägern stehe insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis zu und zwar auch soweit sie sich auf die erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums beriefen. Zwar müssten sich die betroffenen Wohnungseigentümer grundsätzlich zunächst darum bemühen, eine Beschlussfassung über eine konkret benannte Maßnahme selbst herbeizuführen. Dies sei hier jedoch entbehrlich, da von vornherein feststehe, dass der Beschlussantrag nicht die erforderliche Mehrheit finden werde. Den Klägern stehe aber weder ein Anspruch auf Rückbau eines Überbaus von Balkon und Dachüberstand noch auf Duldung eines solchen Rückbaus zu. Ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus §§ 1004 B...

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