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LG Hamburg Urteil vom 15.07.2020 - 318 S 25/19

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Verfahrensgang

AG Hamburg-Altona (Urteil vom 12.02.2019; Aktenzeichen 303c C 14/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 12.02.2019, Az. 303c C 14/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über Eigentums- und Nutzungsrechte an einer Stellplatzanlage.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Beklagte mit seinem am 12.02.2019 verkündeten Urteil unter Abweisung der gegen den Kläger zu 2) gerichteten Widerklage verurteilt, es zu unterlassen, die Kläger von der Nutzung der auf dem Grundstück E.chaussee … H., vorhandenen Stellplatzanlage auszuschließen und die Stellplätze an die Kläger sowie den weiteren Miteigentümer R. durch Einräumung von Mitbesitz herauszugeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Unterlassungsanspruch der Kläger aus § 1004 Abs. 1, 985 BGB i.V.m. § 13 Abs. 1 WEG folge. Dieser setze voraus, dass das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt werde. Dies sei hier der Fall. Eine Eigentumsbeeinträchtigung sei auch gegeben, wenn und solange jemand die Sachherrschaft des Eigentümers dadurch verkürze, dass er irgendeine Einwirkung des letzteren auf die ihm gehörende Sache be- oder verhindere. Diese Voraussetzung sei erfüllt, weil die Beklagte dem Kläger mit Anwaltsschreiben vom 11.06.2018 ausdrücklich ...

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