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LG Hamburg Urteil vom 11.02.2009 - 318 S 88/08

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Verfahrensgang

AG Hamburg-St. Georg (Urteil vom 18.06.2008; Aktenzeichen 980A C 10/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.09.2009; Aktenzeichen 5 StR 340/09)

BGH (Beschluss vom 23.09.2009; Aktenzeichen 5 StR 287/09)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 18.06.2008 (Geschäfts-Nr.: 980A C 10/08) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Klage „demnächst” im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden sei. Die Zustellung an die Fa. L. G. GmbH sei wirksam gewesen, da sich diese als Verwalterin geriert habe bzw. das Amtsgericht diese mit Verfügung vom 28.01.2008 zur Zustellungsbevollmächtigten gem. § 45 Abs. 3 WEG bestellt habe. Die Bezeichnung der Fa. L. G. GmbH als „weitere Beteiligte” in der Klagschrift sei unschädlich gewesen. Die Erklärung der Fa. L. G. GmbH auf der Eigentümerversammlung vom 20.12.2007 habe auch so verstanden werden können, dass diese lediglich ihre Verwalterbestellung derzeit nicht habe nachweisen können. Wäre das Amtsgericht der Ansicht gewesen, die Klage weder gem. § 45 Abs. 1 WEG noch gem. § 45 Abs. 3 WEG an die Fa. L. G. zustellen zu können, wäre die Zustellung bis zu ihrer Mitteilung der Namen und Anschriften der übrigen Wohnungseigentümer mit Schriftsatz vom 31.01.2008 unterblieben.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 18.06.2008 zum Geschäftszeichen 980A C 10/08 die anlässlich der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.12.2007 gefassten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 für ungültig zu erklären.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, es könne dahinstehen, ob eine wirksame Zustellung gem. § 45 Abs. 1 WEG an einen Scheinverwalter wirksam sei, da die Fa. L. G. GmbH auf der Eigentümerversammlung selbst ihre fehlende Verwalterstellung gerügt habe. Das Amtsgericht habe durch die Zustellung der Klage an die Fa. L. G. GmbH als „Zustellungsbevollmächtigte” diese nicht als Ersatzzustellungsbevollmächtigte im Sinne von § 45 Abs. 3 WEG bestellt. Ihnen sie die Klage bis heute nicht zugestellt worden. Kenntnis hätten sie nur durch eine Faxnachricht der Fa. L. G. GmbH und die Akteneinsicht ihrer Prozessbevollmächtigten erlangt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht die Klage wegen Versäumung der Anfechtungsfrist (§ 46 Abs. 1 S. 2 WEG) abgewiesen.

1.

Die Klage ist den Beklagten am 31.01.2008 nicht wirksam gem. § 45 Abs. 1 WEG durch Zustellung an die Fa. L. G. GmbH als Zustellungsvertreterin zugestellt worden.

a) Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 WEG knüpft an die tatsächliche Verwalterstellung an. Denn wenn schon Zustellungen an den wirksam bestellten Verwalter bei Bestehen einer Interessenkollision nicht wirksam erfolgen können (vgl. Bärmann-Wenzel, WEG, 10. Auflage, § 45 Rdnr. 21), muss dies erst recht gelten, wenn der Verwalter wegen Ablaufs seiner Bestellungszeit gar nicht mehr wirksam bestellt ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der noch faktisch tätige ehemalige Verwalter ebenso wie der ausgeschlossene Verwalter verpflichtet ist, die Wohnungseigentümer von der unwirksamen Zustellung zu unterrichten (vgl. Bärmann-Wenzel, a.a.O.) und die Fa. L. G. GmbH die Beklagten per Faxnachricht über die Klage informiert hat.

Die Bestellungszeit der Fa. L. G. als WEG-Verwalterin war zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 30.01.2008 bereits abgelaufen. Dass sich die Fa. L. G. GmbH noch als Verwalterin gerierte, d.h. zur Eigentümerversammlung vom 20.12.2007 einlud, diese leitete und das Protokoll erstellte, ändert nichts daran, dass die Zustellung der Klage an die Beklagten mangels tatsächlich bestehender Vertretungsbefugnis unwirksam war. Die Fa. L. G. hatte zu Beginn der Eigentümerversammlung vom 20.12.2007 überdies ausdrücklich darauf hingewiesen, nicht mehr als WEG-Verwalterin bestellt zu sein. Insofern gilt hier etwas anderes als bei Beschlüssen, die auf einer Eigentümerversammlung gefasst werden, zu der ein Verwalter eingeladen hatte, dessen Bestellungszeit bereits abgelaufen war. Diese sind nicht nichtig, sondern wegen des formalen Einladungsmangels lediglich anfechtbar (BayObLG, ZMR 2002, 532; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Auflage, § 24 Rdnr. 6). Diese Rechtsprechung ist nicht auf die Wirksamkeit von Zustellungen zu übertragen.

b) Die Parteien haben weder einen Ersatzzustellungsvertreter gem. § 45 Abs. 2 WEG bestellt noch lag in der Zustellung der Klage an die Fa. L. G. GmbH deren konkludente Bestellung als Ersatzzustellungsvertreter durch das Amtsgericht gem. § 4...

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