Verfahrensgang
AG Hamburg-Blankenese (Urteil vom 21.08.2002; Aktenzeichen 508 C 261/01) |
Tenor
Auf die Berufungen der Kläger und des Beklagten wird das am 21.8.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese – Geschäfts-Nr. 508 C 261/01 – wie folgt abgeändert und neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 3.006,51 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 7.3.2003 zu zahlen.
Die weitergehenden Berufungen der Kläger und des Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 6/7 und der Beklagte zu 1/7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird vollen Umfanges auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
II. Auf die zulässigen Berufungen von Klägern und Beklagtem war das erstinstanzliche Urteil wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern, da die Berufung der Kläger in Höhe von EUR 1.035,19 und die des Beklagten in Höhe von EUR 209,68 Erfolg hatte. Im übrigen sind die Berufungen zurückzuweisen.
Der Mietzinsanspruch der Kläger ist auch für den Monat Mai 2001 aus § 535 BGB a.F. begründet; der Beklagte ist daher zur Zahlung von weiteren EUR 1.035,19 verpflichtet. Ein Mietaufhebungsvertrag ist durch die Rückgabe der Wohnungsschlüssel und die Erklärung der Aufgabe des Besitzes durch den Beklagten nicht zustande gekommen. Die Forderung des vereinbarten Mietzinses kann auch nicht als rechtsmißbräuchlich gewertet werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist hier vollumfänglich auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 6.6.2002 im Parallelverfahren (307 S 11/02) zu verweisen.
Mietzinsansprüche über Mai 2001 hinaus bestehen nicht, da das Schreiben des Beklagten vom 9.2.2001 als konkludente Kündigungs...