Verfahrensgang
AG Hamburg (Beschluss vom 25.07.2016; Aktenzeichen 22a C 298/15) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 25.07.2016, Az. 22a C 298/15, abgeändert:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 2.288,46 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 16.08.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 25.07.2016, Az. 22a C 298/15, durch den ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. Sie begehrt, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 91a Abs. 2 i.V.m. §§ 567 f. ZPO zulässig, hat in der Sache aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gegeneinander aufzuheben, da das Amtsgericht bei streitiger Fortsetzung Beweis darüber hätte erheben müssen, ob eine Wohnnutzung des „Trimmraums mit Dusche und Flur”, der zum Sondereigentum der Beklagten im Erdgeschoss gehört und im Souterrain des Gebäudes liegt, durch den Sohn der Beklagten erfolgt.
1.
Die Kammer folgt der Rechtsauffassung des Amtsgerichts nicht, dass es für einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG neben einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung der Feststellung einer dadurch eingetretenen konkreten Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Ziff. 1 WEG bedürfe. Vielmehr hat der BGH im Beschluss vom 16.06.2011 – V ZA 1/11 (ZMR 2011, 967) ausgeführt, dass es „allgemeiner Auffassung” in Rechtsprechun...