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LG Hamburg Beschluss vom 13.09.1999 - 315 O 258/99

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Tenor

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

 

Tatbestand

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die im einstweiligen Verfügungsverfahren zum Az. 315 O 113/99 abgegebene Abschlußerklärung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kostendes Verfahrens gem. § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zu der austenorierten Kostenentscheidung, da der Beklagte bei weiter streitigem Fortgang den Rechtsstreit aller Voraussicht nach verloren hätte.

I.

Der Kläger ist ein Einzelhandelsunternehmen, das unter der Firma, … firmiert. Sie vertreibt Antiquitäten und Kunstgegenstände und stellt sie aus. Im Internet ist sie nicht mit einer eigenen homepage vertreten.

Der Beklagte hat ein Fachgeschäft für Orden und militärische Antiquitäten. Auf seiner unter dem Namen … angemeldeten domain nahm der Beklagte sog. Meta-Tags auf, die Firmenbestandteile der Klägerin enthielten, etwa „…”, „…” und „…” (Anl. K1). Die Meta-Tags sind inzwischen gelöscht. Auf Abmahnung vom 23. Februar 1999 bot der Beklagte eine allerdings nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung an, die die Klägerin nicht annahm.

Der Klägerin hat vorgetragen,

sie habe Unterlassungsansprüche wegen Verletzung seiner Firmenrechte und aus § 1 und § 3 UWG. Denn der Hinweis auf sie, die Klägerin sei irreführend, da er mit dem Beklagten nichts zu tun habe. Jener nutze im übrigen ihren, der Klägerin, guten Ruf aus.

Der Beklagte hat vorgetragen,

Unterlassungsansprüche beständen nicht. Zum einen habe er nicht den vollständigen Firmennamen benutzt, zum anderen sei er zu der Benutzung berechtigt, da er unter den Suchworten Waren anbiete, die mit den eingegebenen Begriffen gekennzeichnet seien. Dementsprechend sei die Verwendung der Suchwörter auch nicht irreführend. Jeder...

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