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LG Hamburg Beschluss vom 03.06.2008 - 318 T 87/07

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Verfahrensgang

AG Hamburg (Beschluss vom 28.03.2007; Aktenzeichen 102G II 242/05)

 

Nachgehend

OLG Hamburg (Beschluss vom 09.10.2008; Aktenzeichen 2 Wx 76/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 28.3.2007 zum Geschäftszeichen 102G II 242/05 abgeändert und die Antragsgegnerin verpflichtet alles Erforderliche und Notwendige zu unternehmen, damit die Nutzung der Teileigentumseinheit Nr. 24 als bordellartiger Betrieb eingestellt wird. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,– oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten Dauer angedroht.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Eine Erstattung der den Beteiligten erwachsenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens wird festgesetzt auf EUR 24.000,–.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin, die Nutzung ihrer Teileigentumseinheit als bordellartigen bzw. bordellähnlichen Betrieb zu unterbinden.

Die Eigentümergemeinschaft ist in Wohnungseigentums- und Teileigentumseinheiten aufgeteilt. Letztere sind auch für die gewerbliche Nutzung vorgesehen. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Teileigentumseinheit Nr. 24, bei der es sich um eine im 1. Obergeschoss belegene Gewerbefläche handelt (vgl. Teilungserklärung 9.10.1979, Anlage ASt 2, Bl. 9, 41 d.A.). Mit gewerblichen Mietvertrag vom 19.5.2004 (Anlage Ag 3, Bl. 130 d.A.) vermietete die Antragsgegnerin ihr Teileigentum an die A.-Massagen GmbH. In § 2 des Vertrages ist als Mietzweck der Betrieb einer Massagepraxis angegeben. Die A.-Massagen GmbH betreibt dort ausweislich ihrer Eigendarstellung im Interne...

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