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LG Hamburg Beschluss vom 01.12.1983 - 10 d T 57/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietung von Wohnungseigentum zum Zwecke der gewerbsmäßigen Unzucht

 

Orientierungssatz

1. Die Vermietung einer Eigentumswohnung zum Zwecke der gewerbsmäßigen Unzucht überschreitet die Grenzen der Gestattung zur Nutzung des Sondereigentums.

2. Hat ein Wohnungseigentümer sein Sondereigentum vermietet, hat er selbst dafür zu sorgen, daß die im Wohnungseigentumsgesetz genannten Pflichten von allen Bewohnern gleichermaßen eingehalten werden. Von dieser Verpflichtung kann er sich auch nicht dadurch befreien, daß er gegenüber einem Mieter Bindungen eingeht, die dem Interessen der übrigen Miteigentümer widersprechen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1729995

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