Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Eintritt des Lebensgefährten des verstorbenen Mieters in das Mietverhältnis
Orientierungssatz
Nach dem Tode des Mieters ist auch dessen langjähriger Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gem BGB § 569a berechtigt, in das Mietverhältnis einzutreten (so auch LG Hannover, 1985-07-31, 3 S 182/85, WuM 1986, 18; entgegen LG Karlsruhe, 1981-10-23, 9 S 375/81, ZMR 1982, 286).
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte war ursprünglich nicht Mieter der Klägerin, vielmehr hatte die Klägerin den Mietvertrag ausschließlich mit der Lebensgefährtin des Beklagten im Jahre 1968 abgeschlossen. Der Beklagte zog kurze Zeit später zu seiner Lebensgefährtin, die im Jahre 1986 verstarb. Mit ihrem Tode trat der Beklagte in das Mietverhältnis seiner Lebensgefährtin mit der Klägerin ein. Dieses folgt aus analoger Anwendung der Vorschrift des § 569a Abs. 2 BGB.
Die Frage, ob § 569a Abs. 2 BGB auf den Lebensgefährten, der mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Hausstand in der Wohnung führte, anwendbar ist, ist umstritten (für die Anwendbarkeit z.B.: Finger, WM 1982, 257, 259; Klas, ZMR 1981, 289; Knoche, Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Familienangehörige, München 1987, S. 152; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 5. Aufl., B 79; Sternel, Mietrecht, 2. Aufl., I 77; Strätz, FamRZ 1980, 301, 434, 439; de Witt/Hoffmann, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, München 1983, Rn. 411, 412; wohl auch Erman-Schopp, BGB, 7. Aufl., §§ 569a, b Rn. 4; LG Hannover, Beschl. v. 31.7.1985, NJW 1986, 727 (= WM 1986, 18); - dagegen z.B.: Emmerich-Sonnenschein, ...